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§ 63 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

X. – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 63 GO LT 2005 – Anzweiflung der Beschlussfähigkeit (1)

(1) Die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar nach Beendigung der Aussprache bis zur Eröffnung der Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Falle ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.

(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Abgeordneten festzustellen.

(3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann der Präsident die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)