§ 63 GO, Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen:
- 1.
Der Petition wird abgeholfen.
- 2.
Die Petition wird für erledigt erklärt.
- 3.
Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung, Erwägung, Veranlassung bestimmter Maßnahmen oder als Material überwiesen.
- 4.
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
- 5.
Die Petition wird nicht behandelt, weil sie keine Bitte oder Beschwerde im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen darstellt oder zur Bearbeitung durch den Landtag ungeeignet ist.
- 6.
Dem Petenten wird empfohlen, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
- 7.
Die Petition wird dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag, einem anderen Landtag oder einer Gemeindevertretung zugeleitet.
Näheres bestimmen die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden.
(2) Der Bericht über die Beschlussempfehlungen nach Absatz 1 wird dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(3) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags verlangt wird.
