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§ 63 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 BremWG – Prüfung der Hochwasserschutzanlagen

(1) Die obere Wasserbehörde prüft in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch in einem Abstand von fünfzehn Jahren, ob die Abmessungen der Hochwasserschutzanlagen den Anforderungen der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.

(2) Der ordnungsgemäße Zustand der Hochwasserschutzanlagen sowie der für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen erforderlichen Anlagen und Mittel ist in der Regel im Frühjahr und Herbst von der oberen Wasserbehörde zu prüfen. Soweit die Wasser- und Bodenverbände Prüfungen der Hochwasserschutzanlagen durchführen, erfüllt die obere Wasserbehörde ihre Verpflichtung durch Teilnahme an diesen Prüfungen.

(3) Darüber hinaus kann die obere Wasserbehörde die Hochwasserschutzanlagen nach eigenem Ermessen prüfen, dies gilt insbesondere während bestehender Hochwasserlagen und nach Sturmfluten.

(4) Über die Prüfungen nach Absatz 2 und die Kontrollen nach Absatz 3 sind Niederschriften anzufertigen.