Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Abschnitt VII – Gemeinsame Vorschriften
§ 63 BeamtVG – Anwendungsbereich (1)
Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
- 1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
- 2.
- 3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
- 4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
- 5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwen- oder Witwergeld,
- 6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 57,
- 7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
- 7a.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
- 8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 des Landesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
- 9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
- 10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.