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§ 63 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 63 BeamtVG – Anwendungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten

  1. 1.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,

  2. 2.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,

  3. 3.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

  4. 4.

    ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,

  5. 5.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwen- oder Witwergeld,

  6. 6.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 57,

  7. 7.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,

  8. 7a.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,

  9. 8.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 des Landesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

  10. 9.

    die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

  11. 10.

    die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.