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§ 63 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen → Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall in Betrieben gewährt, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, wenn zu erwarten ist, daß durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden. 2Besteht ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften, so soll Kurzarbeitergeld insoweit nicht gewährt werden, als die Lage auf dem Arbeitsmarkt die Vermittlung der Arbeitnehmer in andere Arbeitsverhältnisse, die für die Arbeitnehmer zumutbar sind, erfordert.

(2) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt in Betrieben, die keine regelmäßige Arbeitszeit haben, sowie in Betrieben des Schaustellergewerbes und in Theater-, Lichtspiel- und Konzertunternehmen.

(3) Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(4) 1Bis zum 31. Dezember 2002 wird Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufweist; die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen. 2Der Betrieb soll den in der betrieblichen Einheit (Satz 1 erster Halbsatz) zusammengefaßten Arbeitnehmern eine berufliche Qualifizierung ermöglichen.