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§ 62a BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

1. – Pflichten → d) – Amtsverschwiegenheit

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 62a BG LSA – Zuständigkeiten  (1)

(1) Abweichend von § 10 ist die oberste Dienstbehörde, bei mittelbaren Landesbeamten die Aufsichtsbehörde, für die Erteilung der Genehmigung nach § 61 Abs. 2 zuständig, wenn der Erfolg eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gefährdet werden könnte.

(2) Über die Versagung der Aussagegenehmigung im Sinne von § 62 entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).