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§ 62 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Verfassungsgebende Versammlung

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 62 VAGBbg – Voraussetzungen für die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung

(1) Die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Gesetzes gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I oder nach Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt, wenn

  1. 1.

    der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Gesetz die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung beschließt oder

  2. 2.
    1. a)

      zehn Prozent der stimmberechtigten Personen eine entsprechende Volksinitiative unterzeichnet haben und

    2. b)

      der Landtag nicht binnen vier Monaten nach Eingabe der Volksinitiative beim Landtag durch Gesetz der Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt und

    3. c)

      in einem Volksentscheid zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung stimmen.

(2) Für die Durchführung der Volksinitiative nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a finden die Vorschriften in den §§ 5, 6, 8 und 12 entsprechend Anwendung. Die Zahl der stimmberechtigten Personen bestimmt sich nach der letzten Wahl oder Abstimmung.

(3) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c finden die Vorschriften in den §§ 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid findet binnen sechs Monaten nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b statt, sofern diese nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie nach den Vorschriften in den §§ 5, 6, 8 bis 12 ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist.