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§ 62 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 ThürWG – Sparsamer Umgang mit Wasser (1)

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken:

  1. 1.

    Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,

  2. 2.

    Einbau von Verbrauchsmessgeräten bei den Abnehmern,

  3. 3.

    Verwertung von Betriebs- und Niederschlagswasser,

  4. 4.

    Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,

  5. 5.

    Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte sowie

  6. 6.

    Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).