§ 62 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 62 ThürLHO – Rücklagen
(1) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
(2) Rücklagen dürfen aus zweckgebundenen Einnahmen gebildet werden, soweit dies durch Gesetz oder durch den Haushaltsplan zugelassen wird.