§ 62 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 62 ThürHeilBG – Verfahren bei Eröffnung
(1) Wird die Eröffnung des Verfahrens nicht gemäß § 61 abgelehnt, so stellt der Vorsitzende des Berufsgerichts dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift und etwaige Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb der der Beschuldigte sich schriftlich äußern kann.
(2) Der Beschuldigte kann nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die dem Berufsgericht vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschriften nehmen.