Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Erster Abschnitt – Hochschulzugang

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 ThürHG – Eignungsfeststellungsverfahren (1)

(1) In Eignungsfeststellungsverfahren können die Hochschulen von Bewerbern für ein Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen neben den Berechtigungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe des Absatzes 2 verlangen. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen ist oder es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb zentraler Verfahren an einer Hochschule des Landes handelt.

(2) Die fachspezifische Eignung von Bewerbern wird in dem von der Hochschule durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren anhand folgender Merkmale festgestellt:

  1. 1.

    Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung,

  2. 2.

    in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,

  3. 3.

    studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,

  4. 4.

    Motivations- und Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,

  5. 5.

    fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang besonderen Aufschluss geben können,

  6. 6.

    Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen.

Im Rahmen des durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahrens ist überwiegend der Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 maßgeblich. Neben dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Merkmal sind mindestens drei weitere der in Satz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Eignungsmerkmale miteinander zu kombinieren. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben bei Studienbewerbern, die über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 verfügen, Satz 1 Nr. 1 und 2 unberücksichtigt.

(3) Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs obliegen einem an der jeweiligen Hochschule zu bildenden Ausschuss, dem neben Hochschulmitgliedern auch Vertreter der Berufspraxis oder Berufsausbildung angehören sollen. Die Entscheidung über die Eignung der Bewerber trifft die Hochschulleitung auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens.

(4) Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere Form und Frist für die Antragstellung, die Kombination und die Gewichtung der Merkmale nach Absatz 2 Satz 1, die Möglichkeiten einer Vorauswahl, Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsfeststellungsverfahrensordnung) für den jeweiligen Studiengang; die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).