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§ 62 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 StrWG – Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu den §§ 21 ff.)

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt werden, sofern die Entwicklung des Verkehrs dies erforderlich macht. Ein Planfeststellungsverfahren findet nicht statt. Im Übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Für Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.

(3) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch der Gemeindestraßen und der sonstigen öffentlichen Straßen, soweit diese in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen, bleibt bis zum Erlass einer Satzung nach § 23 Abs. 1 zugelassen.

(4) Bei bereits vorhandenen Zufahrten an Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des § 24 Abs. 1 wird vermutet, dass die Erlaubnis unwiderruflich erteilt ist. § 24 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Erlaubnis für die Verlegung vorhandener Zufahrten an Landesstraßen und Kreisstraßen, für die ein unwiderrufliches Nutzungsrecht besteht, kann nur unbefristet und ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden, es sei denn, dass eine Änderung der Zufahrt eintritt oder, dass diese einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Das Gleiche gilt für Zufahrten, die beim Ausbau von Landesstraßen und Kreisstraßen als Ersatz für den unterbrochenen notwendigen Anschluss an das Verkehrsnetz erstmalig angelegt werden.