§ 62 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 62 SAIG – Wiederaufnahme
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von der verurteilten Person oder Gesellschaft oder den nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Berechtigten beantragt werden.