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§ 62 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 62 SAIG – Wiederaufnahme

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von der verurteilten Person oder Gesellschaft oder den nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Berechtigten beantragt werden.