Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Datenschutzbestimmungen

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 62 RundfG M-V – Ernennung des Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt; Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter

(1) Der Medienausschuss ernennt auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz bei der Landesanstalt (der Beauftragte oder die Beauftragte) im Sinne des Artikels 37 der Datenschutz-Grundverordnung. Er oder sie ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung betreffend den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern nach § 61. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederbenennung ist zulässig. Der Beauftragte oder die Beauftragte muss über die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und die Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse erforderliche Qualifikation und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Die Ausübung von anderen Aufgaben innerhalb der Landesanstalt oder von sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten durch den Beauftragten oder die Beauftragte ist nur zulässig, soweit sie mit dem Amt des Beauftragten oder der Beauftragten zu vereinbaren sind und seine oder ihre Unabhängigkeit nicht gefährden. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienausschuss.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Rücktritt vom Amt oder mit Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der Landesanstalt. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Beauftragte oder die Beauftragte kann seines oder ihres Amtes nur enthoben werden, wenn er oder sie eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin durch Beschluss des Medienausschusses. Der Beauftragte oder die Beauftragte ist vor der Entscheidung anzuhören.