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§ 62 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 62 NRiG – Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Richterrats und des Präsidialrats sowie die Amtsgerichtsrichtervertretungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.