§ 62 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen
§ 62 NRiG – Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Richterrats und des Präsidialrats sowie die Amtsgerichtsrichtervertretungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.