§ 62 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Dreizehnter Abschnitt – Grenzabstände für Gebäude im Außenbereich
§ 62 NNachbG – Ausschluss des Beseitigungsanspruches
Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudes, das einen geringeren als den in § 61 vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
- 1.wenn das Gebäude bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist und sein Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht,
- 2.wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach der Errichtung oder Erhöhung des Gebäudes Klage auf Beseitigung erhoben hat; die Frist endet frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.