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§ 62 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 NKWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses

1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands außer der Gemeindewahlleitung anderen öffentlichen Stellen nicht mitgeteilt werden.