§ 62 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 62 NKWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses
1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands außer der Gemeindewahlleitung anderen öffentlichen Stellen nicht mitgeteilt werden.