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§ 62 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 62 MedienG LSA – Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

(1) Gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages beruht.