§ 62 LWO Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung
§ 62 LWO – Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 58 macht der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 64) anderen als den in § 63 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden.