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§ 62 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Deiche und Küsten → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 62 LWG 2008 – Küstenschutz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Küstenschutz ist der Schutz der Küste und Küstengebiete vor Meeresüberflutungen und der Schutz gegen Uferrückgang und Erosion einschließlich der Sicherung der Wattgebiete. Der Küstenschutz unterteilt sich in:

  1. 1.

    den Schutz der Niederungsgebiete vor Meeresüberflutungen durch Neubau, Verstärkung und Unterhaltung von Deichen, Halligwarften, Sperrwerken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (Küstenhochwasserschutz);

  2. 2.

    die Sicherung der Küsten gegen Uferrückgang und Erosion durch Neubau, Verstärkung, Unterhaltung von Buhnen, Deckwerken, Sicherungsdämmen, durch Erhalt des Deichvorlandes sowie durch andere Maßnahmen (Küstensicherung).

(2) Den Küsten und Küstengebieten gleichgestellt sind die Niederungen und Ufer, die im Einflussbereich der Meere liegen.

(3) Der Küstenschutz ist eine Aufgabe derjenigen, die davon Vorteile haben, soweit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht andere dazu verpflichtet sind.