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§ 62 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 1a – Verwaltungshandeln durch Verordnung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 LVwG – Geltungsdauer, Aufhebung

(1) Verordnungen können befristet werden, soweit der Gegenstand der Regelung es zulässt.

(2) Einer Befristung stehen Verordnungen entgegen, die

  1. 1.

    auf Grund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

  2. 2.

    auf Grund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Bundes,

  3. 3.

    zur Bestimmung von Behördenzuständigkeiten oder

  4. 4.

    zur Errichtung von Behörden

erlassen werden.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung Verordnungen der Landesregierung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist. Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Verordnungen oberster Landesbehörden sowie nachgeordneter Stellen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuheben.