Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 LRiG – Benennung der Mitglieder und Feststellung der Mitgliedschaft

(1) Für die Dauer von vier Jahren schlagen als Mitglieder des Dienstgerichts vor

  1. 1.
    das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts drei Mitglieder,
  2. 2.
    die Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Landessozialgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts je zwei Mitglieder,
  3. 3.
    das Präsidium des Finanzgerichts ein Mitglied.

(2) Für die Dauer von vier Jahren schlagen als Mitglieder des Dienstgerichtshofs vor

  1. 1.
    das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts fünf Mitglieder,
  2. 2.
    die Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts je vier Mitglieder,
  3. 3.
    das Präsidium des Finanzgerichts zwei Mitglieder.

(3) Die Vorschlagslisten werden dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 55 Abs. 2) übermittelt. Das Präsidium stellt die Mitgliedschaft im Richterdienstgericht fest und regelt in der Geschäftsordnung die Reihenfolge, in der die Mitglieder heranzuziehen sind, sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle, soweit das Gesetz keine Regelung trifft. Das Präsidium ist dabei an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge sowie an die Benennung des ständigen beisitzenden Mitglieds aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 63 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 3 Satz 1) gebunden; die beisitzenden Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Mitgliederlisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

(4) In den Fällen des § 61 sind die Vorschlagslisten für die restliche Amtszeit zu ergänzen.