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§ 62 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 62 KrO – Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Kreises, die das Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass der Kreis den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner verlangen, dass der Kreis Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen wurden, rückgängig macht. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung des Kreises bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch einen Monat, ausgesetzt wird (einstweilige Anordnung).