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§ 62 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 8 – Verwaltungsbehörden, Beiräte

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 62 JWMG – Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen im Einzelfall

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die unteren Jagdbehörden im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

(3) Die untere Jagdbehörde kann

  1. 1.

    bei längerer Erkrankung oder sonstiger längerer Verhinderung der jagdausübungsberechtigten Person oder

  2. 2.

    im Falle eines Verbots der Jagdausübung (§ 69),

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der jagdausübungsberechtigten Person treffen.