§ 62 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Fünfter Titel – Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
§ 62 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen
Verwaltungsakte des Landeswohlfahrtsverbands Hessen sowie Verwaltungsakte anderer Stellen, mit denen eine Geldleistung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen gefordert wird, werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.