§ 62 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 62 HeilBerG – Bestellung der richterlichen Mitglieder
Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichtes für Heilberufe sowie die oder der Vorsitzende und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichtes für Heilberufe werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren bestellt.