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§ 62 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VIII – Leistungen bei der Tragwerksplanung

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 HOAI 1991 – Grundlagen des Honorars (1)

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in § 65.

(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:

  1. 1.

    bei Anwendung von Abatz 4

    1. a)

      für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

    2. b)

      für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;

    die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;

  2. 2.

    bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.

(3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.

(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen

55 v.H.der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und
20 v.H.der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).

(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.

(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. 1.
    Erdarbeiten,
  2. 2.
    Mauerarbeiten,
  3. 3.
    Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. 4.
    Naturwerksteinarbeiten,
  5. 5.
    Betonwerksteinarbeiten,
  6. 6.
    Zimmer- und Holzbauarbeiten,
  7. 7.
    Stahlbauarbeiten,
  8. 8.
    Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die an Stelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  9. 9.
    Abdichtungsarbeiten,
  10. 10.
    Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  11. 11.
    Klempnerarbeiten,
  12. 12.
    Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
  13. 13.
    Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
  14. 14.
    Verbauarbeiten für Baugruben,
  15. 15.
    Rammarbeiten,
  16. 16.
    Wasserhaltungsarbeiten,

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für

  1. 1.
    das Herrichten des Baugrundstücks,
  2. 2.
    Oberbodenauftrag,
  3. 3.
    Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  4. 4.
    Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
  5. 5.
    nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,
  6. 6.
    Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
  7. 7.
    Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
  8. 8.
    Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),
  9. 9.
    Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
  10. 10.
    die Baunebenkosten.

(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfasst sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).