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§ 62 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Zweiter Abschnitt – Vorsorgende Überwachung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 HBauO – Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

(1) Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach

  1. 1.
    den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften,
  2. 2.
    den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,
  3. 3.
    anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind; ausgenommen sind die Vorschriften zur Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorschriften, die eine Prüfung im förmlichen Verfahren vorsehen.

Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht statt. § 59 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.