§ 62 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht
Unterabschnitt 2 – Besondere Schutzmaßregeln → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung
§ 62 GflPestV – Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so gilt § 55 entsprechend.