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§ 62 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

XII. Abschnitt – Schlussbestimmung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 62 GO LT – Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.