§ 62 GO, Einholen von Stellungnahmen
Die Staatsregierung soll Stellungnahmen nach § 5 des Gesetzes über den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags in einer Frist von sechs Wochen nach dem Absendedatum des Landtags abgeben. Der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.
