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§ 62 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VIII

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 GKWG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es gilt erstmalig für die bis zum 25. Oktober 1959 durchzuführenden Wahlen der Gemeinde- und Kreisvertretungen.

(2) - Aufhebungsvorschrift -