§ 62 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IX – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VIII
§ 62 GKWG – In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es gilt erstmalig für die bis zum 25. Oktober 1959 durchzuführenden Wahlen der Gemeinde- und Kreisvertretungen.
(2) - Aufhebungsvorschrift -