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§ 62 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 6 – Angewandte Forschung

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 62 FhG – Aufgaben der Forschung; Forschungsbericht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wissenschaftlichen, Grundlegung und Weiterentwicklung der anwendungsbezogenen Lehre und des Studiums an der Fachhochschule und haben in der Regel die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung ergeben können, zum Gegenstand.

(2) Die Hochschulleitung erstellt alle zwei Jahre einen Forschungsbericht. Dieser soll neben der Darstellung der im Berichtszeitraum abgeschlossenen sowie der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben Aussagen über Schwerpunktbildungen und längerfristige Entwicklungen enthalten. Der Forschungsbericht wird dem Senat und dem Wissenschaftlichen Beirat zugeleitet. Die in der angewandten Forschung tätigen Fachhochschulmitglieder sind verpflichtet, der Hochschulleitung alle zwei Jahre über den Stand der laufenden Forschungsprojekte zu berichten.

(3) Die Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen, soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

(4) Die Fachhochschule nimmt die Befugnisse des Dienstherrn oder des Arbeitgebers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber den an der Fachhochschule Beschäftigten wahr, die Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes sind. Erfolgt die Verwertung von Erfindungen durch die Fachhochschule, so stehen ihr die Erträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.