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§ 62 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 BremWG – Bemessungswasserstand und Hochwasserschutzlinie

(1) Die obere Wasserbehörde setzt den örtlichen Bemessungswasserstand entsprechend dem Bemessungshochwasser fest.

(2) Bei der Festsetzung der Abmessung der Hochwasserschutzanlagen ist deren Höhe und Maß nach dem maßgeblichen Bemessungshochwasser zu bestimmen. Dabei ist der örtliche Wellenauflauf zu berücksichtigen.

(3) Die obere Wasserbehörde setzt den Verlauf der Hochwasserschutzlinie in Text und Karte in einer Rechtsverordnung fest.