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§ 62 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Innere Gemeindeverfassung → Abschnitt 5 – Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 62 BbgKVerf – Gemeindebedienstete

(1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) Eingruppierung und Entgelt der Arbeitnehmer sollen denen der vergleichbaren Arbeitnehmer des Landes entsprechen. Besondere Rechtsvorschriften und Tarifverträge bleiben unberührt.

(3) Die Hauptsatzung kann regeln, dass die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern entscheidet. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung über

  1. 1.

    die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden ohne Beamte des höheren Dienstes,

  2. 2.

    die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes in Gemeinden mit Beamten dieser Laufbahngruppe sowie

  3. 3.

    die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen.

(4) Der Hauptverwaltungsbeamte ernennt die Beamten der Gemeinde und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Er unterzeichnet ferner Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer. Die Hauptsatzung kann in den Fällen des Satzes 2 Abweichendes bestimmen.