§ 62 BRAO, Stellung der Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 29.09.2010, AnwZ (B) 103/09 - Anzeichen für einen Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes bei Vorliegen einer Forderung und Beschränkung der Haftung des Rechtsanwaltes auf den Nachlass
- BGH, 09.11.2009, AnwZ (B) 13/09 - Sofortige Beschwerde gegen eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Einzelfallbetrachtung hinsichtlich des Zeitablaufs bei erneuter Zulassung zur…
- § 2 BNotO/BRAO ZustV, Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
