§ 62 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 62 BRAO – Stellung der Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.