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§ 62 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 62 ABKG – Rechtsweg

Gegen eine der Anfechtung unterliegende Entscheidung der Kammer ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.