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§ 61d AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 1 – Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61d AufenthV – Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen nach den Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). 2Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in § 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt sind, beantragen spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.

(2) 1Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle. 2Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. 3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. 4Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Zu § 61d: Eingefügt durch V vom 15. 6. 2009 (BGBl I S. 1287).