§ 61a StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht
III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 61a StVZO – Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
1Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
- 1.
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
- 2.
die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
2Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.