§ 61a StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht
III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 61a StVZO – Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).
1Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
- 1.die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
- 2.die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
2Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.