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§ 61a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → e) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 61a LBG – Ärztliche Untersuchung, zentrale medizinische Untersuchungsstelle, Übermittlung der Untersuchungsergebnisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) In den Fällen der §§ 56, 56a, 57, 58, 60 und 61 wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamten auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen; im Übrigen kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen.

(2) Nach einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 wird der Behörde nur im Einzelfall das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(3) Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist nach Auswertung verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und den §§ 58, 60 und 61 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.

(4) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Dem Beamten oder, soweit ärztliche Gründe dem entgegenstehen, seinem Vertreter ist eine Kopie der auf Grund der Absätze 1 bis 3 an die Behörde erteilten Auskünfte zu übermitteln.