Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
VIIa. Abschnitt – Rügerecht
§ 61a HeilBerG
(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer dem Kammermitglied eine schriftliche Rüge erteilen. § 63 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 10.000 Euro an die Kammer zu zahlen. § 62 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist.
(4) Die Rüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Rüge kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsgericht erheben. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrags auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 Absatz 2. Ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens unanfechtbar abgelehnt worden, führt dies zur Bestandskraft der Rüge.