§ 61 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil II – Verfahren → 7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 61 VwGO – Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.natürliche und juristische Personen,
- 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.