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§ 61 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 UG – Hochschulgrade (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität den Bachelorgrad. Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität den Mastergrad; § 55 Absatz 3 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 kann die Universität in auslaufenden Studiengängen einen Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.

(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.

(3) Die Universität kann durch Prüfungsordnung regeln, dass ein Hochschulgrad nach Absatz 1 auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden kann.

(4) Auf Grund der Promotion (§ 64) verleiht die Universität den Doktorgrad.

(5) Auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Universität für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Universitätsrats. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn

  1. 1.
    mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
  2. 2.
    beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
  3. 3.
    das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
  4. 4.
    die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.

Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbstständiger Studiengänge erworben wurden.

(6) Die Universität kann das Recht zur Verleihung von Graden für Abschlüsse in Studiengängen, die auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, auf andere Hochschulen übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Senats und der Genehmigung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten. Die nach einer solchen Übertragung verliehenen Grade gelten auch als Grade der Universität.

(7) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige und/oder - im Rahmen der Möglichkeiten - französischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) beizufügen.

(8) Studierende, die die Universität ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.