Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Unterabschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThürRiG – Disziplinarmaßnahmen (1)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Geldbuße,
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge,
  4. 4.
    Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
  5. 5.
    Zurückstufung,
  6. 6.
    Entfernung aus dem Dienst,
  7. 7.
    Kürzung des Ruhegehalts,
  8. 8.
    Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit Kürzung der Dienstbezüge, Versagen des Aufsteigens in den Dienstbezügen und Einstufung in eine niedrigere Erfahrungsstufe oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden. Umzugskosten werden nicht erstattet. Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in Absatz 1 genannten Disziplinarverfahren verhängt werden.

(3) Sind mehr als fünf Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zu verhängen.

(4) Durch Disziplinarverfügung kann gegen einen Richter oder Staatsanwalt nur der Verweis verhängt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).