§ 61 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61 StrWG – Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 17)
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits dem Lande oder einer Gebietskörperschaft zustand.
(2) § 17 Abs. 2 und § 19 finden Anwendung.