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§ 61 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 61 SchulG M-V – Aufsichtspflicht an der Schule

Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler in der Schule und auf dem Schulgelände einschließlich der Zeit zwischen dem Unterricht und dem Beginn der Schülerbeförderung sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Geeignete pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht betraut werden.