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§ 61 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt III – Lernerfolgsbeurteilung, Versetzung, Prüfungen, Anerkennungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 SchulG – Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen

(1) Allgemein bildende deutsche schulische Abschlüsse sowie außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Innerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden, wenn sie von einer staatlichen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vergeben wurden. Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall Ausnahmen von der in Satz 2 zweiter Halbsatz getroffenen Regelung zulassen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass alle Abschlüsse oder Studienbefähigungen und schulischen Leistungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Die Bewertung und Anerkennung kann von zusätzlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen abhängig gemacht werden. Erforderlichenfalls ist der gesamte Bildungsverlauf anhand der erworbenen Leistungsnachweise zu dokumentieren.

(3) Die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung liegt im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde, soweit die Anerkennung im Land Berlin nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    Art und Umfang der zusätzlichen Leistungsnachweise,

  2. 2.

    die Art, den Umfang und das Verfahren zusätzlicher Prüfungen,

  3. 3.

    im Benehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs.

Soweit die Hochschulen die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs durch Satzungsrecht regeln, bedarf die Genehmigung der Satzung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung des Einvernehmens der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Verfahren zur Anerkennung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen auf Dritte zu übertragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Abschlüsse, die im Herkunftsland einen unmittelbaren Berufszugang eröffnen; diese werden gemäß den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewertet und anerkannt. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Ausbildungsnachweises mit einem durch dieses Gesetz geregelten schulischen Berufsabschluss der Aus- oder Weiterbildung ist die Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich nicht reglementierter Berufe die zuständige Stelle im Sinne von § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin.