§ 61 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen
Teil 6 – Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
§ 61 SächsJAPO – Prüfungsergebnis (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)
(1) Die Reihenfolge der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis richtet sich nach der Gesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung.
(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit, bei gleicher Wartezeit das Los.