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§ 61 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 4 – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 61 SächsBG – Gnadenrecht

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten ab diesem Zeitpunkt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 62 entsprechend.